Es ist deshalb nach dem Ausgeführten auf die Darstellung der Beschwerdeführenden abzustellen. Die Beschwerde ist somit innert der gesetzlich vorgesehenen Frist schriftlich -5- beim Enteignungsgericht eingegangen. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist somit auf die Beschwerde einzutreten. 3.