RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band 1, 5. Auflage, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 91, B/I). Die Beschwerdeführenden gehen sinngemäss davon aus, dass die Verfügung frühestens am 15. August 2012 eingegangen und die zehntägige Rechtsmittelfrist damit eingehalten sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies nicht. Das genaue Empfangsdatum ist vom Gericht nicht eruierbar, da die angefochtene Verfügung nicht nachweislich eingeschrieben versandt wurde. Es ist deshalb nach dem Ausgeführten auf die Darstellung der Beschwerdeführenden abzustellen.