einer uneingeschrieben versandten Verfügung nicht nachweisen, so fällt die Beweislast für das Zustelldatum der Behörde zu, welche die Beweislosigkeit letztendlich durch das uneingeschriebene Versenden der Verfügung verursacht hat (BGE 129 I 8 E. 2.2, 114 III 51 E. 3c, 92 I 253 E. 3a; Urteil des Enteignungsgerichts vom 2. April 1998 [650 96 184] E. 4). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss folglich im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band 1, 5. Auflage, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 91, B/I).