Dabei genügt es, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen berechtigten Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen wird bzw. in den Machtbereich desselben gelangt ist (vgl. BGE 2A.186/2004 vom 13. Juli 2004 E. 2.2). Die Beweislast für den Beginn der Frist trägt jedoch die eröffnende Behörde (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1651). Kann der Empfänger das genaue Empfangsdatum