2.1 Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Beschwerden und Klagen sind innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VPO). Die Anfechtung der Beitragsverfügung bzw. der Rechnungsstellung ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG innert zehn Tagen nach Erhalt möglich.