1.2 Gemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 nicht übersteigt. Die Fünferkammer behandelt Streitigkeiten mit höherem Streitwert (§ 98a Abs. 2 EntG). Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf Fr. 6'973.30 inkl. Mehrwertsteuer, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit des Präsidenten fällt. -4- 2.