1.1 § 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) hält fest, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, unter anderem zur Leistung von Abgaben herangezogen werden können. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG zuständig für Beschwerden betreffend Erschliessungsabgaben. Vorliegend ist eine von der Einwohnergemeinde C.____ erhobene Kanalisationsabgabe umstritten. Mit der Qualifikation als Erschliessungsabgabe ist die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Kanalisationsabgabe in jedem Fall gegeben.