C. In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die erhobene Abgabe das Kostendeckungs- und Verursacherprinzip nicht verletze und dass die Gebühr reglementskonform erhoben worden sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. -3- D. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall wurde aufgrund der Höhe des Streitwerts an den Präsidenten zur Beurteilung überwiesen.