B. Das Ehepaar A.___ und B.____ erhob mit Schreiben vom 24. August 2012 beim Steuerund Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde C.____ betreffend Kanalisationsanschlussgebühr. Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des Kostende- ckungs- und Verursacherprinzips und stellen das Begehren, die Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei der Gebührenbetrag für das vergrösserte Gebäudevolumen zu streichen und der Freibetrag von Fr. 3'000.00 sei zweimal von der erhobenen Gebühr in Abzug zu bringen.