Der Gebäudeversicherungswert bringt durch seine Verknüpfung mit den Baukosten in der Regel den Verkehrs- und Nutzungswert und zugleich das entsprechende Interesse der Grundeigentümer an der Erschliessung zum Ausdruck und lässt namentlich bei Wohnbauten in der Regel tendenziell auf die mutmassliche Beanspruchung der Ver- und Entsorgungsanlagen schliessen. (E. 5.3) Bei einer nachträglichen Erweiterung oder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft darf eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben werden, soweit dies von den massgebenden Vorschriften vorgesehen ist. (E. 5.4) 650 12 127 Urteil vom 31. Januar 2013