{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-127_2013-01-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ad160c25-8547-41dd-b610-ff9fdb69856d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "d5972b278fe90341adc3e883f82ca69f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-127_2013-01-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a7851104-d775-48e2-a399-655fbdc5c1c1", "Checksum": "f4b44728fa5b9da5e0b5f917bfe28bab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 12 127", "650 2012 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:16", "Checksum": "ef699c18a22dc9574c47d2d5c811e181", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nDie vorliegend verfügte Gebühr basiert auf zwei Bemessungsgrundlagen. Einerseits bildet die Gebäudevolumenzunahme (Fr. 2'567.35) und andererseits der Brandlagermehrwert bzw. Gebäudeversicherungsmehrwert (Fr. 3'889.80) die Bemessungsgrundlage. Es\nist vorliegend strittig, ob die ergänzende Anschlussgebühr basierend auf der Gebäudevolumenzunahme rechtmässig bzw. gemäss kommunalem Kanalisationsreglement erhoben\nwurde, weshalb eine nähere Prüfung der formell-rechtlichen Grundlage notwendig ist. Es\nist unbestritten, dass es sich vorliegend um Um- und Erweiterungsbauten handelt. Die\nBeschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, § 26 KR sei für Um- und Erweiterungsbauten anwendbar und dieser sehe keine ergänzende Anschlussgebühr für die Zunahme\ndes Gebäudevolumens vor. Deshalb sei der Teilbetrag für die Gebäudevolumenzunahme\nin der Höhe von Fr. 2'567.35 aus der Verfügung zu streichen. Die Beschwerdegegnerin\nentgegnet, dass § 26 KR als Ausnahme zu § 21 i.V.m. § 23 KR zu verstehen sei und\ndass die Gebührenerhebung nach dem Gebäudevolumen gestützt auf § 21 lit. b i.V.m\n§ 23 Ziff. 2 lit. b KR rechtmässig erhoben worden sei. Im Kanalisationsreglement der Einwohnergemeinde C.____ regelt § 21 i.V.m. § 23 KR die Bemessungsgrundlagen für einmalige Anschlussgebühren. Danach wird die Gebühr auf Grundlage der im Grundbuch\naufgeführten Parzellenfläche (§ 21 lit. a i.V.m § 23 Ziff. 2 lit. a KR), des von der BGV festgestellten Gebäudevolumens (§ 21 lit. b i.V.m § 23 Ziff. 2 lit. b KR) und des von der BGV\nfestgestellten Brandlagerwerts (§ 21 lit. c i.V.m. § 23 Ziff. 2 lit. c KR) erhoben. § 26 KR\näussert sich zu Um- und Erweiterungsbauten. Nach § 26 Abs. 1 und Abs. 2 KR wird,\nwenn durch Um- und Erweiterungsbauten der bestehende Brandlagerwert der Liegenschaft verändert wird, auf den von der BGV festgestellten Mehrwert eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben. § 26 Abs. 3 KR äussert sich lediglich zu den Energiesparung\ndienenden Aufwendungen sowie zur Bemessungsgrundlage des \"Flächenbeitrags\".\nAbs. 4 des erwähnten Paragraphen erläutert den Fall des Gebäudeabbruchs oder Neuaufbaus.\n- 11 -\n\nWie bereits erwähnt, äussert sich § 21 i.V.m. § 23 KR lediglich dazu, dass die Parzellenfläche, das Gebäudevolumen und der Brandlagerwert die Bemessungsgrundlagen der\neinmaligen Anschlussgebühren darstellen. Der umstrittene § 26 KR enthält hingegen explizit den Titel \"Um- und Erweiterungsbauten\" und erklärt in Abs. 1 und Abs. 2, dass für\nden Gebäudeversicherungsmehrwert eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben wird.\nDem § 26 KR ist nicht zu entnehmen, dass dieser bloss eine Ausnahme zu § 21 i.V.m.\n§ 23 KR ist und dass deshalb die Zunahme des Gebäudevolumens bei ergänzenden Anschlussgebühren ebenfalls eine Bemessungsgrundlage darstellt. Da es sich bei der betroffenen Liegenschaft um Um- und Erweiterungsbauten handelt, ist nur § 26 KR einschlägig und dieser sieht vorliegend bloss die Gebührenerhebung aufgrund des Gebäudeversicherungsmehrwerts vor. Es ist folglich keine formell-rechtliche Grundlage im\nkommunalen Kanalisationsreglement vorhanden, welche eine ergänzende Gebühr basierend auf der Gebäudevolumenzunahme rechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, den aufgrund des Gebäudevolumens erhobenen Betrag in der Höhe von\nFr. 2'567.35 aus der Anschlussgebühr zu streichen. Die Beschwerde wird in diesem\nPunkt gutgeheissen.\n\n6.2 Die Beschwerdeführenden beantragen zudem, der Freibetrag von Fr. 3'000.00\ngemäss § 26 Abs. 1 KR sei zweimal vom Mehrwert abzuziehen, da zwei verschiedene\nBauänderungen, eine im Jahr 2006 und die andere im Jahr 2010, vorgenommen worden\nseien. Das vorliegend anwendbare kommunale Kanalisationsreglement regelt in § 27 lit. c\nSatz 2 KR, dass der Grundeigentümer verpflichtet ist, einen Um- oder Erweiterungsbau\nschriftlich zur Nachschätzung anzumelden. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden\nlediglich den Um- und Erweiterungsbau aus dem Jahr 2010 der BGV zur Nachschätzung\nangemeldet. Die Beschwerdeführenden sind ihrer Pflicht gemäss § 27 lit. c Satz 2 KR\nnicht nachgekommen. Da lediglich der Um- und Erweiterungsbau aus dem Jahr 2010\ngemeldet wurde, liegt bloss eine Nachschätzung vor und somit besteht kein Anspruch auf\neinen weiteren Freibetrag in der Höhe von Fr. 3'000.00. Die Beschwerde ist in diesem\nPunkt als unbegründet abzuweisen.\n- 12 -\n\n7.\n\nFür das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96 Abs. 3 EntG sinngemäss\ndie Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung\nvom 16. Dezember 1993 (VPO). Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in\nder Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden sind mit ihrer Beschwerde betragsmässig rund hälftig unterlegen. Gutgeheissen wird die Beschwerde jedoch bezüglich des Gebührenbetrags, der basierend auf der Gebäudevolumenzunahme erhoben wurde. In Anbetracht des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführenden erscheint es somit als angemessen, ihnen reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe\nvon Fr. 200.00 aufzuerlegen. Der Gemeinde als Beschwerdegegnerin können gestützt\nauf § 20 Abs. 4 VPO keine Kosten auferlegt werden. Parteientschädigungen wurden vorliegend nicht geltend gemacht. Die ausserordentlichen Kosten werden demgemäss wettgeschlagen.\n- 13 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit wird im Sinne der\nErwägungen zur Neuberechnung der Kanalisationsanschlussgebühr an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n\n"}