{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-127_2013-01-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ad160c25-8547-41dd-b610-ff9fdb69856d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "d5972b278fe90341adc3e883f82ca69f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-127_2013-01-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a7851104-d775-48e2-a399-655fbdc5c1c1", "Checksum": "f4b44728fa5b9da5e0b5f917bfe28bab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 12 127", "650 2012 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:16", "Checksum": "ef699c18a22dc9574c47d2d5c811e181", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\n5.3 Der Anschlussgebührenbetrag in der Höhe von Fr. 3'889.80 basiert auf der Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 3'000.00. Die\nHeranziehung des Gebäudeversicherungswerts zur Bestimmung von Anschlussgebühren\nstellt einen schematischen Massstab dar und ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009\nE. 3.3, 2P.45/2005 vom 30. Juni 2005 E. 3.2; jeweils m.w.H.). Der Gebäudeversicherungswert bringt durch seine Verknüpfung mit den Baukosten in der Regel den Verkehrsund Nutzungswert und zugleich das entsprechende Interesse der Grundeigentümer an\nder Erschliessung zum Ausdruck und lässt namentlich bei Wohnbauten in der Regel tendenziell auf die mutmassliche Beanspruchung der Ver- und Entsorgungsanlagen schliessen (BGE 2P.281/2004 vom 2. März 2005 E. 3.2, 2C_101/2007 vom 22. August 2007\nE. 4.3). Ein Vorbehalt wird lediglich bei Industriebauten angebracht, die im Verhältnis zu\nihrem Versicherungswert einen extrem hohen oder niedrigen Abwasseranfall aufweisen.\nIn diesen Fällen kann die Bemessung der Anschlussgebühren nicht allein nach dem Gebäudeversicherungswert erfolgen. Demgegenüber hat das Bundesgericht bisher nie verlangt, dass Gemeinden, die Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert\nbemessen, auch bei Wohnbauten Ausnahmen vorsehen müssen (BGE 2C_847/2008\nvom 8. September 2009 E. 2.1, 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.4).\n\nDas Kanalisationsreglement regelt in § 26, dass die Anschlussgebühr im vorliegenden\nFall auf den Gebäudeversicherungswert erhoben wird. Bei der betroffenen Liegenschaft\nhandelt es sich um eine Wohnbaute, womit nicht von der Ausnahmesituation im Sinne der\nRechtsprechung des Bundesgerichts ausgegangen werden kann. Dementsprechend ist\nder Gebäudeversicherungswert ein Berechnungsmassstab, dessen Anwendung zur Abgabeberechnung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt wird und somit\nweder das Kostendeckungs- noch das Verursacherprinzip verletzt. Die Beschwerdegeg-\n-9-\n\nnerin erhebt somit basierend auf dem Gebäudeversicherungswert grundsätzlich rechtmässig Anschlussgebühren.\n\n5.4 Die Beschwerdeführenden bringen insbesondere vor, dass der Mehrwert des Gebäudes zur Berechnung ergänzender Anschlussgebühren ungeeignet sei und machen\nzudem geltend, dass die Ausbauten auf ihrem Grundstück keine Mehrbelastung der Abwasseranlagen zur Folge hätten. Erfolgt die erstmalige Festsetzung der Anschlussgebühr nach einem liegenschaftsbezogenen Kriterium wie dem Gebäudeversicherungswert, wird lediglich die tatsächliche Überbauung einer Liegenschaft berücksichtigt. In diesem Fall erachtet es die Rechtsprechung als systemkonform und zulässig, bei einer\nnachträglichen Erweiterung oder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft eine ergänzende Anschlussgebühr zu erheben, soweit dies von den massgebenden Vorschriften\nvorgesehen ist (BGE 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007 E. 2.2, 2P.232/2006 vom 16. April\n2007 E. 3.6, 2P.45/2003 vom 28. August 2003 E. 5.3, jeweils m.w.H.; vgl. auch: PETER\nKARLEN, a.a.O., S. 567). Die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren wird in diesen\nFällen vom Bundesgericht regelmässig selbst dann zugelassen, wenn die nachträglichen\nbaulichen Veränderungen nicht zur erwarteten Mehrbelastung der öffentlichen Ver- und\nEntsorgungsanlagen führen (BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.3, m.w.H.; vgl.\nauch: KARLEN, a.a.O., S. 567 f.). Im vorliegenden Fall sieht § 26 KR vor, dass bei Umund Erweiterungsbauten ergänzende Anschlussgebühren auf den Gebäudeversicherungsmehrwert erhoben werden. Wie bereits ausgeführt, ist die Erhebung ergänzender\nAnschlussgebühren aufgrund einer Veränderung der liegenschaftsbezogenen Kriterien\nzulässig, unabhängig davon, ob die baulichen Veränderungen zu einer Mehrbelastung\nder öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen führen. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden hat gemäss der Schätzung durch die BGV eine Wertvermehrung erfahren.\nDamit hat sich auch ihr Interesse an einer korrekten Entwässerung erhöht, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergänzende Anschlussgebühren erhoben\nwerden dürfen. Somit kann festgehalten werden, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – es nicht auf einen erhöhten Gebrauch der Abwasseranlage ankommt. Die Beschwerdegegnerin verfügt folglich über eine gesetzliche Grundlage zur\nErhebung ergänzender Anschlussgebühren.\n- 10 -\n\n6.\n\n6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, dass die Gebühr basierend\nauf der Gebäudevolumenzunahme nicht zulässig und dass diese deshalb zu streichen\nsei. Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, dass die Gebühr basierend auf\ndem Gebäudevolumen nach kommunalem Kanalisationsreglement und somit zulässig erhoben worden sei.\n\n"}