{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-127_2013-01-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ad160c25-8547-41dd-b610-ff9fdb69856d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "d5972b278fe90341adc3e883f82ca69f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-127_2013-01-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a7851104-d775-48e2-a399-655fbdc5c1c1", "Checksum": "f4b44728fa5b9da5e0b5f917bfe28bab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 12 127", "650 2012 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:16", "Checksum": "ef699c18a22dc9574c47d2d5c811e181", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nIm vorliegenden Fall regelt § 26 Abs. 1 KR, dass ergänzende Anschlussgebühren bei\nUm- und Erweiterungsbauten auf den von der Gebäudeversicherung aufgrund der Nachschätzung festgestellten Mehrwert des Gebäudeversicherungswerts erhoben werden. Die\nvorliegend umstrittene Abgabe wird somit erst nach Fertigstellung der Baute bzw. nach\ndem Um- und Erweiterungsbau erhoben. Dies ist erkennbar daran, dass die Bemessungsgrundlage der Abgabe die Schätzung der Gebäudeversicherung darstellt. Die angefochtene Abgabe wird erst nach Abschluss der Überbauung erhoben. Folglich handelt es\nsich vorliegend um eine Anschlussgebühr.\n\n5.\n\n5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Bezugnahme auf den Gebäudeversicherungswert sei für die Gebührenbemessung ungeeignet. Die Abgaben stünden in einem stossenden Missverhältnis zu den von der Liegenschaft verursachten Abwasserkosten. Eine solche Bemessung entspreche nicht der von der übergeordneten Rechtsetzung\ngeforderten Anwendung des Kostendeckungs- und Verursacherprinzips.\n\n5.2 Die Anschlussgebühren unterstehen insbesondere dem aus der Bundesverfassung abgeleiteten Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b,\n-7-\n\n2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2636).\nNach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die\nGesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die\nbetreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen (BGE 126 I 180\nE. 3a/aa). Das Äquivalenzprinzip stellt hingegen die abgaberechtliche Ausgestaltung des\nVerhältnismässigkeitsprinzips dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Danach muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung\nfür die abgabepflichtige Person hat. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung\nnicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Weitere Schranken sind der Gebührenerhebung durch das Willkürverbot\nund den Grundsatz der Rechtsgleichheit gesetzt. Die Gebühr muss nach sachlich haltbaren Kriterien ausgestaltet sein und darf keine ungerechtfertigte Unterscheidungen treffen\n(BGE 106 Ia 241 E. 3b, 125 I 1 E. 2b/bb). Es ist nach der Praxis jedoch zulässig, bei der\nBemessung – sowohl von Beiträgen wie auch von Gebühren – auf schematische, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe abzustellen (BGE 106 Ia 241\nE. 3b, 2P.45/2005 vom 30. Juni 2005 E. 3.2). Erforderlich ist aber auch bei der Anwendung dieser Massstäbe, dass sie nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen\nschlicht nicht mehr vertretbaren Ergebnis führen und dass sie keine Unterscheidungen\ntreffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Ein schematischer Massstab\nmuss mit anderen Worten dem Erfordernis der Sachnähe genügen und die Abgabepflichtigen in gleichem Mass belasten (BGE 128 I 46 E. 4a, 106 Ia 241 E. 3b; vgl. auch: Urteil\ndes Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 1986, in: ZBl 1988,\nS. 205 ff., E. 5b/aa).\n\nBei der Erhebung von Abwasserabgaben ist zusätzlich das Verursacherprinzip zu beachten. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a des Bundesgesetzes über den\nSchutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) das Verursacherprinzip.\nIn Art. 60a GSchG wird das Prinzip bezüglich der Finanzierung der Abwasseranlagen\npräzisiert. Mit dem Verursacherprinzip soll erreicht werden, dass die Kosten, welche der\nöffentlichen Hand aus der Abwasserbeseitigung entstehen, demjenigen auferlegt werden,\nwelcher die betreffenden Massnahmen verursacht. Es verlangt, dass bei der Bemessung\nperiodischer Benutzungsgebühren die produzierte Abwassermenge berücksichtigt wird.\nAuf Anschlussgebühren findet es ebenfalls Anwendung. Es schreibt vor, dass die Gebüh-\n-8-\n\nrenhöhe grundsätzlich den Anteil der Erstellungskosten der Kanalisationsanlagen ausmacht, der auf den fraglichen Anschluss fällt. Da dieser Kostenanteil ungefähr dem Vorteil für den Grundeigentümer entspricht, ergeben sich aus dem Verursacherprinzip keine\nwesentlich anderen Anforderungen als aus dem bereits erwähnten Äquivalenzprinzip\n(BGE 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007 E. 2.2).\n\n"}