{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-127_2013-01-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ad160c25-8547-41dd-b610-ff9fdb69856d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "d5972b278fe90341adc3e883f82ca69f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-127_2013-01-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a7851104-d775-48e2-a399-655fbdc5c1c1", "Checksum": "f4b44728fa5b9da5e0b5f917bfe28bab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 12 127", "650 2012 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:16", "Checksum": "ef699c18a22dc9574c47d2d5c811e181", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\n2.2 Die Beschwerdeführenden haben mit Schreiben vom 24. August und Aufgabe bei\nder Schweizerischen Post am 25. August 2012 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin Beschwerde erhoben. Die Verfügung ist mit dem Versanddatum 13. August\n2012 versehen. Die Rechtsmittelfrist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in welchem der oder\ndie Betroffene von der Verfügung Kenntnis nehmen konnte (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-\nLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1641).\n\nDabei genügt es, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen berechtigten Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen wird bzw. in den\nMachtbereich desselben gelangt ist (vgl. BGE 2A.186/2004 vom 13. Juli 2004 E. 2.2). Die\nBeweislast für den Beginn der Frist trägt jedoch die eröffnende Behörde (HÄFE-\nLIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1651). Kann der Empfänger das genaue Empfangsdatum\n\neiner uneingeschrieben versandten Verfügung nicht nachweisen, so fällt die Beweislast\nfür das Zustelldatum der Behörde zu, welche die Beweislosigkeit letztendlich durch das\nuneingeschriebene Versenden der Verfügung verursacht hat (BGE 129 I 8 E. 2.2,\n114 III 51 E. 3c, 92 I 253 E. 3a; Urteil des Enteignungsgerichts vom 2. April 1998\n[650 96 184] E. 4). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener\nSendungen bestritten, muss folglich im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band 1, 5. Auflage, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 91, B/I). Die Beschwerdeführenden\ngehen sinngemäss davon aus, dass die Verfügung frühestens am 15. August 2012 eingegangen und die zehntägige Rechtsmittelfrist damit eingehalten sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies nicht. Das genaue Empfangsdatum ist vom Gericht nicht eruierbar, da die angefochtene Verfügung nicht nachweislich eingeschrieben versandt wurde.\nEs ist deshalb nach dem Ausgeführten auf die Darstellung der Beschwerdeführenden abzustellen. Die Beschwerde ist somit innert der gesetzlich vorgesehenen Frist schriftlich\n-5-\n\nbeim Enteignungsgericht eingegangen. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt\nsind, ist somit auf die Beschwerde einzutreten.\n\n3.\n\nÖffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (BGE 123 I 248 E. 2, 2C_150/2007 vom 9. August\n2007 E. 1.2; MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nBand 2, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 113, B/II). Unmittelbare Rechtsgrundlage der vorliegend\nerhobenen Abgabe bildet das Kanalisationsreglement der Einwohnergemeinde C.____\nvom 8. Juni 1970 (KR). Darin ist der Gegenstand der Abgabe (§ 20 ff. KR) in grundsätzlicher Weise sowie der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 20 ff. KR) umschrieben und die Bemessung ist in den Grundzügen (§ 21 i.V.m. § 23 KR; § 26 KR) geregelt. Die Bemessungsgrundlage für einmalige Anschlussabgaben wird für Neubauten in § 21 i.V.m.\n§ 23 KR und für Um- und Erweiterungsbauten in § 26 KR geregelt. Dem Erfordernis der\nformell-rechtlichen Grundlage ist somit grundsätzlich Genüge getan.\n\n4.\n\nVorab ist zu prüfen, ob die erhobene Abgabe als Vorteilsbeitrag oder Anschlussgebühr zu\nqualifizieren ist. Die angefochtene Verfügung und das anwendbare kommunale Kanalisationsreglement bezeichnen die Abgabe als Kanalisationsanschluss-\"Mehrwertbeitrag\"\nbzw. als beitragspflichtigen Mehrwert (§ 26 Abs. 1 KR). Vorteilsbeiträge sind öffentlichrechtliche Abgaben, die eine beitragspflichtige Person für den ihr aus der öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteil zu entrichten hat (§ 90\nAbs. 1 EntG; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2647). Sie sind in der Regel einmalig geschuldet (DIETER VON REDING, Die Baulanderschliessung und deren Finanzierung, VLP-ASPAN [Hrsg.], Bern 2006, S. 34). Sie werden bereits dann erhoben, wenn der\nbetroffene Grundeigentümer die blosse Möglichkeit des Anschlusses besitzt\n(BGE 106 Ia 241 E. 3b, m.w.H.; VERA MARANTELLI-SONANINI, Erschliessung von Bauland,\nBern 1997, S. 105). Anschlussgebühren dagegen sind einmalige Gegenleistungen des\nGrundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, ein öffentliches Werk zu benützen.\n-6-\n\nDie Anschlussgebühr ist im Gegensatz zum Beitrag erst dann geschuldet, wenn der Anschluss an das öffentliche Werk erfolgt und dessen Benutzung möglich ist. Der Nachweis\nder tatsächlichen Nutzung ist demgegenüber nicht erforderlich (BGE 106 Ia 241 E. 3b).\nBei der Bemessung beider Abgaben kann schematisch auf das Ausmass des entstandenen Vorteils abgestellt werden (BGE 106 Ia 241 E. 3b, 2P.205/2005 vom 15. März 2006\nE. 3.1, 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 2 und E. 3.3; Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. Mai 2011 [650 10 173] E. 4.2; DIETER VON REDING, a.a.O., S. 34; PETER\nKARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999,\nS. 555). Eine Gebühr kann somit ebenfalls eine Gegenleistung eines Vorteils darstellen.\nUm die Frage nach der rechtlichen Natur einer öffentlich-rechtlichen Abgabe beantworten\nzu können, darf nicht einfach auf die im betreffenden Erlass oder in der betreffenden Verfügung dafür gewählte Bezeichnung abgestellt werden. Massgeblich ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung (BGE 106 Ia 241 E. 3b, 92 I 450 E. 2).\n\n"}