{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-127_2013-01-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ad160c25-8547-41dd-b610-ff9fdb69856d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "d5972b278fe90341adc3e883f82ca69f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-127_2013-01-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a7851104-d775-48e2-a399-655fbdc5c1c1", "Checksum": "f4b44728fa5b9da5e0b5f917bfe28bab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 12 127", "650 2012 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:16", "Checksum": "ef699c18a22dc9574c47d2d5c811e181", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 31.01.2013 650 12 127 (650 2012 127)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 31. Januar 2013 (650 12 127)\n\nAbgaberecht – Abwasser\n\nErgänzende Kanalisationsanschlussgebühren bei Erweiterungs- und Umbauten\n\nDer Gebäudeversicherungswert bringt durch seine Verknüpfung mit den Baukosten in der\nRegel den Verkehrs- und Nutzungswert und zugleich das entsprechende Interesse der\nGrundeigentümer an der Erschliessung zum Ausdruck und lässt namentlich bei Wohnbauten\nin der Regel tendenziell auf die mutmassliche Beanspruchung der Ver- und Entsorgungsanlagen schliessen. (E. 5.3)\nBei einer nachträglichen Erweiterung oder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft darf eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben werden, soweit dies von den massgebenden Vorschriften vorgesehen ist. (E. 5.4)\n650 12 127\n\nUrteil\nvom 31. Januar 2013\n\nBesetzung Abteilungspräsident Ivo Corvini,\nGerichtsschreiberin i.V. Oezlem Kayhan\n\nParteien A.____ und B.____, Beschwerdeführende\n\ngegen\n\nC.____, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Kanalisationsanschlussgebühr\n-2-\n\nA.\nA.____ und B.____ sind Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 2926 des Grundbuchs\nC.____. Im Jahr 2006 wurde das Dachgeschoss der Liegenschaft ausgebaut und mit einem neuen Badezimmer erweitert. Im Jahr 2010 folgte der Anbau eines Esszimmers an\ndie Liegenschaft. Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) hat am\n24. Februar 2012 eine Nachschätzung der Liegenschaft durchgeführt und dabei einen\nMehrwert von Fr. 224'000.00 festgestellt. Aufgrund der Schätzung wurde zudem festgestellt, dass das Gebäudevolumen um 261 m3 zugenommen hatte. Gestützt auf diese Angaben hat die Einwohnergemeinde C.____ gegenüber A.____ und Beatrice B.____ eine\nVerfügung mit Versanddatum 13. August 2012 für die Kanalisationsanschlussgebühr in\nder Höhe von insgesamt Fr. 6'973.70 inkl. Mehrwertsteuer erlassen. Diese setzt sich wie\nfolgt zusammen: Ausgehend von der Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 3'000.00, wurde der Kanalisationsanschlussbetrag in der\nHöhe von Fr. 3'889.80 berechnet. Das vergrösserte Gebäudevolumen macht Fr. 2'567.35\nund die Mehrwertsteuer Fr. 516.55 der Kanalisationsanschlussgebühr aus.\n\nB.\nDas Ehepaar A.___ und B.____ erhob mit Schreiben vom 24. August 2012 beim Steuerund Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht)\nBeschwerde gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde C.____ betreffend Kanalisationsanschlussgebühr. Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des Kostende-\nckungs- und Verursacherprinzips und stellen das Begehren, die Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei der Gebührenbetrag für das vergrösserte Gebäudevolumen zu streichen und der Freibetrag von Fr. 3'000.00 sei zweimal von der erhobenen Gebühr in Abzug zu bringen.\n\nC.\nIn ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die\nerhobene Abgabe das Kostendeckungs- und Verursacherprinzip nicht verletze und dass\ndie Gebühr reglementskonform erhoben worden sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt\ndie Abweisung der Beschwerde.\n-3-\n\nD.\nMit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen\nund der Fall wurde aufgrund der Höhe des Streitwerts an den Präsidenten zur Beurteilung\nüberwiesen.\n\nE.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und\nBegründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich,\nim Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1.\n\n1.1 § 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG,\nSGS 410) hält fest, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, unter anderem zur Leistung von Abgaben herangezogen werden können. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1\nlit. a EntG zuständig für Beschwerden betreffend Erschliessungsabgaben. Vorliegend ist\neine von der Einwohnergemeinde C.____ erhobene Kanalisationsabgabe umstritten. Mit\nder Qualifikation als Erschliessungsabgabe ist die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts\nfür die Beurteilung der vorliegenden Kanalisationsabgabe in jedem Fall gegeben.\n\n1.2 Gemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person der Abteilung\nEnteignungsgericht Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 nicht übersteigt. Die Fünferkammer behandelt Streitigkeiten mit höherem Streitwert (§ 98a Abs. 2 EntG). Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf Fr. 6'973.30 inkl. Mehrwertsteuer, weshalb\ndie Streitigkeit in die Zuständigkeit des Präsidenten fällt.\n-4-\n\n2.\n\n2.1 Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 EntG\nsinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Beschwerden und Klagen\nsind innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen\n(§ 5 Abs. 1 Satz 1 VPO). Die Anfechtung der Beitragsverfügung bzw. der Rechnungsstellung ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG innert zehn Tagen nach Erhalt möglich.\n\n"}