Das Motiv für die Durchführung eines Strassenbauprojekts ist demnach beitragsrechtlich unmassgeblich, sofern allen belasteten Parzellen aus dem Strassenbauprojekt ein Sondervorteil zukommt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 7.5). Dies ist nach dem unter Erwägung 5 Ausgeführten ohne Weiteres zu bejahen. Entscheid Nr. 650 11 470 vom 8. März 2012