, S. 534). Keine Rolle spielt bei der Beitragserhebung das Verursacherprinzip (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. September 2009, in: BVR 2007 S. 70 ff., E. 3.2). Ob das Gemeinwesen die beitragsauslösende Erschliessungsleistung auf Begehren eines Pflichtigen oder von sich aus erbracht hat, ist nicht wesentlich (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 505 ff., S. 510). Das Motiv für die Durchführung eines Strassenbauprojekts ist demnach beitragsrechtlich unmassgeblich, sofern allen belasteten Parzellen aus dem Strassenbauprojekt ein Sondervorteil zukommt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 7.5).