(…) 6.2Die vorliegend umstrittene Abgabe stellt einen Vorteilsbeitrag dar. Wie bereits unter Erwägung 5.2 ausgeführt, sind Vorteilsbeiträge Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (Ulrich Häfelin/Walter Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 2647). Der entstehende Sondervorteil ist somit Auslöser, causa, der Abgabeerhebung, stellt jedoch gleichzeitig das massgebende Bemessungskriterium dar (Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 1996, S. 529 ff., S. 534).