6.1 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, dass der Grund für den Ausbau im Verkauf der bisher unüberbauten Parzellen Nr. 22 und Nr. 358 an eine Immobilien AG liege. Die Erwerberin dieser durch das Bauprojekt nunmehr erschlossenen Grundstücke sei alleinige Nutzniesserin des Strassenbaus und deshalb mit der gesamten auf die Grundeigentümer zu überwälzenden Beitragssumme zu belasten. (…) 6.2Die vorliegend umstrittene Abgabe stellt einen Vorteilsbeitrag dar.