Der vorbestehende Abschnitt des X.____wegs stellte lediglich ein Provisorium dar, das die Erschliessung des Gebiets um den X.____weg lediglich ungenügend gewährleistete. Ausserdem entsteht der Erschliessungsvorteil im vorliegenden Fall nicht alleine durch den Einbau einer frostsicheren Kofferung, sondern durch die Erstellung einer vollständig ausgebauten, den technischen und rechtlichen Anforderungen genügenden Strasse. (…) 6.