Dieses sollte lediglich der behelfsmässigen Erschliessung der Parzellen Nr. 444 und Nr. 507 dienen, wobei das übrige Gebiet, worin die betroffene Parzelle liegt, bloss ungenügend erschlossen war. Die vorbestehende Erschliessung der betroffenen Parzelle ist folglich unter Berücksichtigung der unter Erwägung 5.4 dargestellten Rechtsprechung insgesamt als ungenügend anzusehen.