Eine Beleuchtung war nicht vorhanden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorbestehende Abschnitt des X.____wegs nicht als vollständig ausgebaut im Sinne der Rechtsprechung gelten konnte. Aufgrund des vorbestehenden Zustands ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich beim privat erstellten Strassenabschnitt lediglich um ein Provisorium handelte. Dieses sollte lediglich der behelfsmässigen Erschliessung der Parzellen Nr. 444 und Nr. 507 dienen, wobei das übrige Gebiet, worin die betroffene Parzelle liegt, bloss ungenügend erschlossen war.