Der damals erstellte Abschnitt des X.____wegs wies eine Breite von 3 bis 3.5 Meter auf und verfügte gemäss unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerin weder über beidseitige Randabschlüsse noch über eine Entwässerung. Vielmehr wurde die Strasse über die rechte Strassenseite, wo Randabschlüsse gänzlich fehlten, über die Schulter auf Parzelle Nr. 337 sowie über die Y.____ entwässert. Die Randabschlüsse an der linken Seite der Strasse waren gemäss den eingereichten Unterlagen nicht einbetoniert und wackelten. Der Unterbau der Strasse betrug insgesamt 28 cm. Eine Beleuchtung war nicht vorhanden.