Aus einem Schreiben der Bauherrschaft vom 15. August 1995, das von der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde, geht hervor, dass sich die Bauherrschaft der heutigen Parzellen Nr. 444 und Nr. 507 zur Erstellung einer Zufahrt ohne Anspruch auf Rückerstattung oder Anrechnung an künftige Strassenbeiträge verpflichtet hat. Der damals erstellte Abschnitt des X.____wegs wies eine Breite von 3 bis 3.5 Meter auf und verfügte gemäss unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerin weder über beidseitige Randabschlüsse noch über eine Entwässerung.