Der vorbestehende Teil des X.____wegs reichte vom Y.____weg bis an die Grenze der Parzelle Nr. 444. Er wurde Mitte der 1990-er Jahren von der Bauherrschaft der heutigen Parzellen Nr. 444 und Nr. 507 privat erstellt und diente der Erschliessung dieser Parzellen. Aus einem Schreiben der Bauherrschaft vom 15. August 1995, das von der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde, geht hervor, dass sich die Bauherrschaft der heutigen Parzellen Nr. 444 und Nr. 507 zur Erstellung einer Zufahrt ohne Anspruch auf Rückerstattung oder Anrechnung an künftige Strassenbeiträge verpflichtet hat.