5.6 Zu beachten ist jedoch, dass die Parzelle der Beschwerdeführenden bereits vorher an eine Verkehrsfläche angrenzte. Fraglich und zu prüfen ist vorliegend somit, ob auch die Parzelle der Beschwerdeführenden einen Sondervorteil erfährt, obwohl ihre Parzelle bereits vor dem Strassenbauprojekt "X.____weg" über eine Zufahrt verfügte. Die Verkehrsfläche des X.____wegs befindet sich seit einer Baulandumlegung im Jahre 1978 in Gemeindeeigentum. Der vorbestehende Teil des X.____wegs reichte vom Y.____weg bis an die Grenze der Parzelle Nr. 444.