5.5 Im Rahmen des vorliegenden Strassenbauprojekts wurde der X.____weg - der bis anhin lediglich von der Strasse Y.____ bis zur Grenze der Parzelle Nr. 444 reichte - verlängert. Er findet nun im Norden einen Anschluss an den Z.____weg. Ein grosser Teil des X.____wegs wurde dazu erstmals erstellt. Unbestrittenermassen entsteht den nördlich der Parzelle Nr. 444 liegenden Parzellen ein neuer Erschliessungsvorteil durch den nunmehr verlängerten X.____weg. Sie werden durch das Strassenbauprojekt neu erschlossen und erlangen zum Teil erstmals Baureife. (…) Es ist folglich anzunehmen, dass es sich dabei um eine Neuanlage im Sinne der soeben erwähnten Rechtsprechung handelt.