Letztlich muss das ganze Gebiet, worin eine Parzelle liegt, als genügend erschlossen gelten. Dies ist zu verneinen, wenn der Zustand der vorbestehenden Strasse lediglich als behelfsmässige Erschliessung für einige wenige überbaute Grundstücke genügt hat (AGVE 2001 S. 454 ff., E. 5.3.1 m.w.