5.1 Die Beschwerdeführenden bringen in erster Linie vor, dass ihnen aus dem Strassenbauprojekt "X.____weg" keinerlei Sondervorteil entstünde. Vielmehr habe die Strasse bereits vor Durchführung des Strassenbauprojekts ihren Erschliessungsanforderungen vollauf genügt. Aus dem Ersatz bzw. der Verbesserung der Kofferung und der Verbreiterung der Strasse könne nicht ohne Weiteres auf die Entstehung eines Sondervorteils geschlossen werden. An der Erschliessung ihres Grundstücks habe sich durch die Strassenbauarbeiten nichts verändert.