Mit Verfügung vom 8. November 2011 wurde den Anstössern A.____ und B.____ für die Parzelle Nr. 507 des Grundbuchs Känerkinden ein Strassenbeitrag in der Höhe von Fr. 2'258.00 in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 9. November 2011 inklusive beigelegter Begründung erhoben A.____ und B.____ gegen die Strassenbeitragsverfügung der Einwohnergemeinde Känerkinden Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend: Enteignungsgericht). Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass ihnen durch den Ausbaus des X.____wegs kein individueller und konkret zurechenbarer Sondervorteil entstünde. Aus den Erwägungen: 5.