Dies ist zu verneinen, wenn der Zustand der Strasse vor dem Ausbau lediglich als behelfsmässige Erschliessung für einige wenige überbaute Grundstücke genügt hat. Liegt nach den vorgenommenen Bauarbeiten erstmals eine vollständig ausgebaute, den technischen und rechtlichen Anforderungen genügende und dem ganzen Gebiet dienende Erschliessung vor, die unter anderem in Bezug auf die Sicherheit und Bequemlichkeit neue Sondervorteile mit sich bringt, ist das Bauprojekt als beitragsauslösende Neuanlage zu qualifizieren. (E. 5) Der Sondervorteil ist Auslöser, causa, der Abgabeerhebung und stellt gleichzeitig das massgebende Bemessungskriterium dar.