Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 8. März 2012 (650 11 470) Letztlich muss das ganze Gebiet, worin eine Parzelle liegt, als genügend erschlossen gelten. Dies ist zu verneinen, wenn der Zustand der Strasse vor dem Ausbau lediglich als behelfsmässige Erschliessung für einige wenige überbaute Grundstücke genügt hat.