{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-11-470_2012-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cc67791a-bc01-423a-87ab-98b1370d4c0b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433767", "Checksum": "c7619629f34c6b3a22fadbf0c3b8f2b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 11 470", "650 2011 470"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 08.03.2012 650 11 470 (650 2011 470)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 08.03.2012 650 11 470 (650 2011 470)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 08.03.2012 650 11 470 (650 2011 470)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sondervorteil durch die Neuanlage einer Strasse bei einer bestehenden privat erstellten behelfsmässigen Erschliessung / Verursacherprinzip im Vorteilsbeitragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:54:28", "Checksum": "94405a61976abccc3a3bf29a84d93868", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 08.03.2012 650 11 470 (650 2011 470)\nRegeste:\nSondervorteil durch die Neuanlage einer Strasse bei einer bestehenden privat erstellten behelfsmässigen Erschliessung / Verursacherprinzip im Vorteilsbeitragsrecht\n\n5.7\nAnlässlich des Augenscheins konnte sich das Gericht ein Bild des nunmehr fertig gestellten Strassenbauprojekts machen. Der X.____weg wurde verlängert und mündet nun im Norden in den Z.____weg. Die gesamte Strasse wurde einheitlich gemäss geltendem Bau- und Strassenlinienplan auf 5 Meter verbreitert bzw. ausgebaut. Eingebaut wurden ausserdem eine frostsichere Kofferung, eine Beleuchtung mit Kandelabern, Randabschlüsse und eine Entwässerung. Durch eine Veränderung des Gefälles der Strasse wurde die Entwässerung zusätzlich verbessert.\nMit dem vorliegenden Strassenbauprojekt wird der X.____weg erstmals von der Gemeinde gestützt auf einen Bau- und Strassenlinienplan und entsprechend den technischen Anforderungen ausgebaut. Die Erschliessung der angrenzenden Parzellen vermag damit erstmals den Vorgaben des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) zu genügen, womit grundsätzlich ein Vorteil für die angrenzenden Parzellen verbunden sein kann (Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 4.9; vgl. auch: Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. Dezember 2007 [650 06 177] E. 5.4 ff.). Durch die neu erstellte Anbindung zum Z.____weg erhalten die Beschwerdeführenden ausserdem einen zusätzlichen Anschluss an das kommunale Strassennetz.\nDie Verbreiterung der Strasse auf 5 Meter ermöglicht es den Anstössern und ihren Besuchern und Zubringer, ohne Schwierigkeiten an anderen Fahrzeugen vorbeizukommen, gefahrenlos vor den Häusern zu parkieren und ungehindert ein- und auszusteigen und Güter umzuladen (vgl. AGVE 1981 S. 152 ff. E. 7a; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. März 2003, in: TVR 21/22 S. 109 ff., E. 2c; vgl. auch Urteil des Enteignungsgerichts vom 5. April 2001 [650 00 236] E. 7 und 8).\nDie durchgehenden beidseitigen Randabschlüsse und die eingebaute Entwässerung inklusive Veränderung des Gefälles dienen dem schnellen Abfluss des Oberflächenwassers und verhindern, dass dieses - wie bisher - auf die angrenzenden Grundstücke abfliesst. Gleichzeitig wird verhindert, dass sich nach Niederschlägen auf der Fahrbahn Wasserlachen bilden, welche insbesondere im Winter die Sicherheit der Strassenbenützer und -benützerinnen gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschränken. Mit dem Anbringen von Randabschlüssen wird sodann der Strassenraum klarer abgegrenzt, was ebenfalls der Sicherheit dient (Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 81] E. 4.5; vgl. auch Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 S. 454 ff., E. 5.3.2.3).\nZwar führen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht aus, dass die Verstärkung bzw. der Einbau einer frostsicheren Kofferung für sich alleine genommen nicht zur Bejahung eines Erschliessungsvorteils führt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Mai 2010 [650 08 109] E. 4.8, vgl. auch: Blumer, a.a.O., S. 68 f.; AGVE 1985 S. 168 E. 3c, AGVE 2002 S. 173 f. E. 4d). Tatsächlich ist von der neueren Rechtsprechung des Enteignungsgerichts festgestellt worden, dass durch solche Arbeiten die Erschliessung der betroffenen Grundstücke nicht verändert wird, wenn die Strasse bereits bis anhin den Erschliessungsanforderungen genügte (Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 5.6). Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Der vorbestehende Abschnitt des X.____wegs stellte lediglich ein Provisorium dar, das die Erschliessung des Gebiets um den X.____weg lediglich ungenügend gewährleistete. Ausserdem entsteht der Erschliessungsvorteil im vorliegenden Fall nicht alleine durch den Einbau einer frostsicheren Kofferung, sondern durch die Erstellung einer vollständig ausgebauten, den technischen und rechtlichen Anforderungen genügenden Strasse. (…)\n6.\n6.1\nDie Beschwerdeführenden machen ferner geltend, dass der Grund für den Ausbau im Verkauf der bisher unüberbauten Parzellen Nr. 22 und Nr. 358 an eine Immobilien AG liege. Die Erwerberin dieser durch das Bauprojekt nunmehr erschlossenen Grundstücke sei alleinige Nutzniesserin des Strassenbaus und deshalb mit der gesamten auf die Grundeigentümer zu überwälzenden Beitragssumme zu belasten. (…) 6.2Die vorliegend umstrittene Abgabe stellt einen Vorteilsbeitrag dar. Wie bereits unter Erwägung 5.2 ausgeführt, sind Vorteilsbeiträge Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (Ulrich Häfelin/Walter Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 2647). Der entstehende Sondervorteil ist somit Auslöser, causa, der Abgabeerhebung, stellt jedoch gleichzeitig das massgebende Bemessungskriterium dar (Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 1996, S. 529 ff., S. 534). Keine Rolle spielt bei der Beitragserhebung das Verursacherprinzip (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. September 2009, in: BVR 2007 S. 70 ff., E. 3.2). Ob das Gemeinwesen die beitragsauslösende Erschliessungsleistung auf Begehren eines Pflichtigen oder von sich aus erbracht hat, ist nicht wesentlich (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 505 ff., S. 510). Das Motiv für die Durchführung eines Strassenbauprojekts ist demnach beitragsrechtlich unmassgeblich, sofern allen belasteten Parzellen aus dem Strassenbauprojekt ein Sondervorteil zukommt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 7.5). Dies ist nach dem unter Erwägung 5 Ausgeführten ohne Weiteres zu bejahen.\nEntscheid Nr. 650 11 470 vom 8. März 2012"}