{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-11-470_2012-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cc67791a-bc01-423a-87ab-98b1370d4c0b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "c7619629f34c6b3a22fadbf0c3b8f2b1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 11 470", "650 2011 470"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 08.03.2012 650 11 470 (650 2011 470)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 08.03.2012 650 11 470 (650 2011 470)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 08.03.2012 650 11 470 (650 2011 470)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sondervorteil durch die Neuanlage einer Strasse bei einer bestehenden privat erstellten behelfsmässigen Erschliessung / Verursacherprinzip im Vorteilsbeitragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:36", "Checksum": "74a8660e42412def7ed3a09fe8ec104e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 08.03.2012 650 11 470 (650 2011 470)\nRegeste:\nSondervorteil durch die Neuanlage einer Strasse bei einer bestehenden privat erstellten behelfsmässigen Erschliessung / Verursacherprinzip im Vorteilsbeitragsrecht\n\n5.5\nIm Rahmen des vorliegenden Strassenbauprojekts wurde der X.____weg - der bis anhin lediglich von der Strasse Y.____ bis zur Grenze der Parzelle Nr. 444 reichte - verlängert. Er findet nun im Norden einen Anschluss an den Z.____weg. Ein grosser Teil des X.____wegs wurde dazu erstmals erstellt. Unbestrittenermassen entsteht den nördlich der Parzelle Nr. 444 liegenden Parzellen ein neuer Erschliessungsvorteil durch den nunmehr verlängerten X.____weg. Sie werden durch das Strassenbauprojekt neu erschlossen und erlangen zum Teil erstmals Baureife. (…) Es ist folglich anzunehmen, dass es sich dabei um eine Neuanlage im Sinne der soeben erwähnten Rechtsprechung handelt.\n5.6\nZu beachten ist jedoch, dass die Parzelle der Beschwerdeführenden bereits vorher an eine Verkehrsfläche angrenzte. Fraglich und zu prüfen ist vorliegend somit, ob auch die Parzelle der Beschwerdeführenden einen Sondervorteil erfährt, obwohl ihre Parzelle bereits vor dem Strassenbauprojekt \"X.____weg\" über eine Zufahrt verfügte. Die Verkehrsfläche des X.____wegs befindet sich seit einer Baulandumlegung im Jahre 1978 in Gemeindeeigentum. Der vorbestehende Teil des X.____wegs reichte vom Y.____weg bis an die Grenze der Parzelle Nr. 444. Er wurde Mitte der 1990-er Jahren von der Bauherrschaft der heutigen Parzellen Nr. 444 und Nr. 507 privat erstellt und diente der Erschliessung dieser Parzellen. Aus einem Schreiben der Bauherrschaft vom 15. August 1995, das von der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde, geht hervor, dass sich die Bauherrschaft der heutigen Parzellen Nr. 444 und Nr. 507 zur Erstellung einer Zufahrt ohne Anspruch auf Rückerstattung oder Anrechnung an künftige Strassenbeiträge verpflichtet hat.\nDer damals erstellte Abschnitt des X.____wegs wies eine Breite von 3 bis 3.5 Meter auf und verfügte gemäss unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerin weder über beidseitige Randabschlüsse noch über eine Entwässerung. Vielmehr wurde die Strasse über die rechte Strassenseite, wo Randabschlüsse gänzlich fehlten, über die Schulter auf Parzelle Nr. 337 sowie über die Y.____ entwässert. Die Randabschlüsse an der linken Seite der Strasse waren gemäss den eingereichten Unterlagen nicht einbetoniert und wackelten. Der Unterbau der Strasse betrug insgesamt 28 cm. Eine Beleuchtung war nicht vorhanden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorbestehende Abschnitt des X.____wegs nicht als vollständig ausgebaut im Sinne der Rechtsprechung gelten konnte. Aufgrund des vorbestehenden Zustands ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich beim privat erstellten Strassenabschnitt lediglich um ein Provisorium handelte. Dieses sollte lediglich der behelfsmässigen Erschliessung der Parzellen Nr. 444 und Nr. 507 dienen, wobei das übrige Gebiet, worin die betroffene Parzelle liegt, bloss ungenügend erschlossen war. Die vorbestehende Erschliessung der betroffenen Parzelle ist folglich unter Berücksichtigung der unter Erwägung 5.4 dargestellten Rechtsprechung insgesamt als ungenügend anzusehen.\n"}