{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-11-470_2012-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cc67791a-bc01-423a-87ab-98b1370d4c0b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "c7619629f34c6b3a22fadbf0c3b8f2b1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 11 470", "650 2011 470"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 08.03.2012 650 11 470 (650 2011 470)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 08.03.2012 650 11 470 (650 2011 470)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 08.03.2012 650 11 470 (650 2011 470)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sondervorteil durch die Neuanlage einer Strasse bei einer bestehenden privat erstellten behelfsmässigen Erschliessung / Verursacherprinzip im Vorteilsbeitragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:36", "Checksum": "74a8660e42412def7ed3a09fe8ec104e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 08.03.2012 650 11 470 (650 2011 470)\nRegeste:\nSondervorteil durch die Neuanlage einer Strasse bei einer bestehenden privat erstellten behelfsmässigen Erschliessung / Verursacherprinzip im Vorteilsbeitragsrecht\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 8. März 2012 (650 11 470)\nLetztlich muss das ganze Gebiet, worin eine Parzelle liegt, als genügend erschlossen gelten. Dies ist zu verneinen, wenn der Zustand der Strasse vor dem Ausbau lediglich als behelfsmässige Erschliessung für einige wenige überbaute Grundstücke genügt hat. Liegt nach den vorgenommenen Bauarbeiten erstmals eine vollständig ausgebaute, den technischen und rechtlichen Anforderungen genügende und dem ganzen Gebiet dienende Erschliessung vor, die unter anderem in Bezug auf die Sicherheit und Bequemlichkeit neue Sondervorteile mit sich bringt, ist das Bauprojekt als beitragsauslösende Neuanlage zu qualifizieren. (E. 5)\nDer Sondervorteil ist Auslöser, causa, der Abgabeerhebung und stellt gleichzeitig das massgebende Bemessungskriterium dar. Wer die beitragsauslösende Erschliessungsleistung veranlasst oder verursacht hat, ist unmassgeblich, sofern allen Belasteten ein Sondervorteil zukommt. (E. 6)\n12-01 Sondervorteil durch die Neuanlage einer Strasse bei einer bestehenden privat erstellten behelfsmässigen Erschliessung / Verursacherprinzip im Vorteilsbeitragsrecht\nAus dem Sachverhalt:\nAm 17. Januar 2011 beschloss der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Känerkinden das Strassenbauprojekt \"X.____weg\". Anlässlich der Orientierungsversammlung vom 8. Februar 2011 wurden die Anstösser über das geplante Projekt und ihre grundsätzliche Beitragspflicht informiert. Die Einwohnergemeindeversammlung bewilligte am 21. März 2011 das entsprechende Baukreditbegehren in der Höhe von Fr. 160'000.00. In der Folge wurde der Ausbau des X.____wegs vorgenommen. Mit Verfügung vom 8. November 2011 wurde den Anstössern A.____ und B.____ für die Parzelle Nr. 507 des Grundbuchs Känerkinden ein Strassenbeitrag in der Höhe von Fr. 2'258.00 in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 9. November 2011 inklusive beigelegter Begründung erhoben A.____ und B.____ gegen die Strassenbeitragsverfügung der Einwohnergemeinde Känerkinden Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend: Enteignungsgericht). Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass ihnen durch den Ausbaus des X.____wegs kein individueller und konkret zurechenbarer Sondervorteil entstünde.\nAus den Erwägungen:\n5.\n5.1\nDie Beschwerdeführenden bringen in erster Linie vor, dass ihnen aus dem Strassenbauprojekt \"X.____weg\" keinerlei Sondervorteil entstünde. Vielmehr habe die Strasse bereits vor Durchführung des Strassenbauprojekts ihren Erschliessungsanforderungen vollauf genügt. Aus dem Ersatz bzw. der Verbesserung der Kofferung und der Verbreiterung der Strasse könne nicht ohne Weiteres auf die Entstehung eines Sondervorteils geschlossen werden. An der Erschliessung ihres Grundstücks habe sich durch die Strassenbauarbeiten nichts verändert. (…) 5.2Gemäss § 90 Abs. 1 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. Diesen Vorteil und den daraus resultierenden Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre, erweist sich aus verschiedenen Gründen als unmöglich. Nach der Praxis ist es daher zulässig, auf schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte und leicht zu handhabende Massstäbe abzustellen (BGE 110 Ia 205 E. 4c, 106 Ia 241 E. 3b; BGE 2C_655/2009 vom 25. Februar 2011 E. 5.2, jeweils m.w.H.).\n5.4\nDie Qualifikation der Strassenbauarbeiten bzw. die Prüfung allfällig entstehender Sondervorteile ist jeweils anhand des konkreten Strassenbauprojekts vorzunehmen. Dabei ist der Zustand der Verkehrsanlage vor und nach Durchführung der baulichen Massnahmen zu vergleichen. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob der X.____weg im Zustand vor dem Ausbau die gemäss Strassennetzplan zu stellenden Anforderungen an die Erschliessung erfüllt. Die Frage ist nach den heutigen Verhältnissen zu beurteilen und nicht danach, ob allenfalls die seinerzeitige Erschliessung gewährleistet war. Letztlich muss das ganze Gebiet, worin eine Parzelle liegt, als genügend erschlossen gelten. Dies ist zu verneinen, wenn der Zustand der vorbestehenden Strasse lediglich als behelfsmässige Erschliessung für einige wenige überbaute Grundstücke genügt hat (AGVE 2001 S. 454 ff., E. 5.3.1 m.w.H.). Eine vollständig ausgebaute und den Erschliessungsanforderungen genügende Strasse liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Enteignungsgerichts vor, wenn die Strasse einen Kieskoffer, einen Belag, Randabschlüsse, eine Strassenentwässerung und - sofern im Bau- und Strassenlinienplan vorgesehen - ein Trottoir aufweist (Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 82] E. 4.5, Urteil des Enteignungsgerichts vom 4. Januar 2008 [650 07 119] E. 4.2; vgl. auch: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. August 1986, in: ZGGVP 1985-1986 S. 32 ff., E. 4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 1982, in: AGVE 1982 S. 154 ff., E. 2a).\n"}