Der Gebührenbelastung steht nach dem Ausgeführten keine entsprechende Leistung der Gemeinde gegenüber. Für eine Abgabeerhebung aufgrund der blossen Anschlussmöglichkeit - die das Gericht grundsätzlich als gegeben erachtet - besteht indes keine gesetzliche Grundlage. Entscheid Nr. 650 10 173 vom 26. Mai 2011