5.2 Das Grundstück der Beschwerdeführenden verfügt unbestrittenermassen über keinen Anschluss an das kommunale Kanalisationsnetz. Aus den Angaben der Parteien und der eingereichten Kanalisationsbewilligung wird deutlich, dass das anfallende Schmutzwasser des Wohnhauses über die bestehende private Hausleitung, die in den kantonalen Abwasserkanal mündet, abgeleitet wird. Die private Leitung war bereits erstellt, als die Beschwerdeführenden die Parzelle als Bauland erwarben. Die Beschwerdeführenden haben sich an dieser Leitung finanziell beteiligt. Das Sauberwasser des Wohnhauses und des Pferdestalls versickert.