5.1 Die Erhebung jeder Anschlussgebühr setzt voraus, dass ein tatsächlicher Anschluss der Liegenschaft an das öffentliche Netz erfolgt (BGE 106 Ia 241 E. 3b; BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 3.6, 2P.45/2004 vom 25. Mai 2005 E. 4 m.w.H.; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003 S. 505 ff., S. 510). Die Erstellung eines Anschlusses istcausa, Auslöser der Gebührenpflicht. Steht der Gebühr keine entsprechende Leistung des Gemeinwesens gegenüber, erfolgt die Erhebung ohnecausaund somit unrechtmässig.