a AR, sondern auch die Bemessung anhand des Gebäudeversicherungswerts. Dieser berücksichtigt als gebäudebezogenes Bemessungskriterium nicht die maximal mögliche, sondern lediglich die tatsächliche Nutzung des Grundstücks, was für die Einstufung der Abgabe als Anschlussgebühr spricht. Der Gebäudeversicherungswert als Bemessungsgrundlage ist ausserdem auf überbaute und somit in der Regel an das Kanalisationsnetz angeschlossene Parzellen zugeschnitten. Die Beschwerdegegnerin hat anlässlich der Vorverhandlung vom 24. März 2011 bestätigt, dass für unüberbaute Parzellen keine Abwasserabgabe erhoben wird, selbst wenn eine Anschlussmöglichkeit bestünde.