Die Bemessung richtet sich gemäss § 17 Abs. 1 AR bei Neubauten nach dem indexierten Brandversicherungswert, bei Um- und Erweiterungsbauten nach der Erhöhung dieses Werts. Die Abgabe wird erhoben, wenn die Endschätzung der kantonalen Gebäudeversicherung vorliegt (§ 18 Abs. 1 AR). Aufgrund der zitierten Reglementsbestimmungen wird deutlich, dass mit der erhobenen Abgabe der tatsächliche Anschluss an das Kanalisationsnetz abgegolten werden soll. Dafür spricht nicht nur der klare Wortlaut von § 14 Abs. 2 lit. a AR, sondern auch die Bemessung anhand des Gebäudeversicherungswerts.