4.4 Die angefochtene Verfügung und das anwendbare kommunale Abwasserreglement bezeichnen die erhobene Abgabe als "Kanalisationsanschlussbeitrag". Massgebend für die Qualifikation ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht die Benennung, sondern die konkrete Ausgestaltung der Abgabe (BGE 106 Ia 241 E. 3b). Die vorliegend erhobene Abgabe wird gemäss § 14 Abs. 2 lit. a AR für den Anschluss an die Abwasseranlagen erhoben. Die Bemessung richtet sich gemäss § 17 Abs. 1 AR bei Neubauten nach dem indexierten Brandversicherungswert, bei Um- und Erweiterungsbauten nach der Erhöhung dieses Werts.