4.3 Die Anschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die Kanalisation für die Ableitung des Abwassers zu benutzen. Sie stellt das Entgelt für den tatsächlichen Anschluss einer bestimmten Baute an das öffentliche Veroder Entsorgungsnetz dar und bestimmt sich regelmässig nach Art und Grösse der errichteten Baute (BGE 106 Ia 241 E. 3b; BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 3.6; vgl. auch: Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 110, B/I). Der Anschlussgebühr steht als Entgelt eine individualisierte Leistung des Gemeinwesens gegenüber.