4.2 Umstritten ist vorliegend zunächst die Qualifikation der erhobenen Abgabe als Vorteilsbeitrag oder Anschlussgebühr. Die Abgrenzung von Gebühr und Beitrag kann im praktischen Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, da zwischen den beiden Abgaben viele Gemeinsamkeiten bestehen (Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 555; Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 107; Imboden/ Rhinow, a.a.O., Nr. 110, B/I und Nr. 111 B/I/b). So dienen beide Abgaben der Deckung der Erstellungskosten der Abwasseranlagen (Karlen, a.a.O., S. 555).