Diese Art der Erschliessung sei bereits beim Grundstückskauf so vorgesehen gewesen, da eine Ableitung des Abwassers in das kommunale Netz aus topographischen Gründen nicht möglich bzw. nicht sinnvoll sei. Die Beschwerdegegnerin entgegnet den Ausführungen der Beschwerdeführenden, dass es sich bei der erhobenen Abgabe um einen Vorteilsbeitrag handle, der bereits für die Möglichkeit des Anschlusses geschuldet sei. Es sei eine Kanalisationsbewilligung erteilt worden und es bestünde auch aus technischer Sicht eine Anschlussmöglichkeit an die kommunalen Abwasseranlagen. Dass diese Möglichkeit tatsächlich nicht genutzt werde, sei für die Abgabeerhebung irrelevant.