4.1 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, dass ihr Grundstück nicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen sei und deshalb keine Kanalisationsanschlussgebühr geschuldet sein könne. Das Abwasser werde vielmehr über eine bestehende private Leitung in die kantonale Kanalisation abgeleitet. Diese Art der Erschliessung sei bereits beim Grundstückskauf so vorgesehen gewesen, da eine Ableitung des Abwassers in das kommunale Netz aus topographischen Gründen nicht möglich bzw. nicht sinnvoll sei.