Gestützt auf diese Angaben verfügte die Einwohnergemeinde Wenslingen am 12. November 2010 gegenüber A.____ und B.____ Wasseranschlussgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 49'035.00 und Kanalisationsanschlussgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 21'015.00. Gegen diese Verfügungen erhob A.____ mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) und stellte den sinngemässen Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien in Bezug auf die Kanalisationsanschlussgebühr aufzuheben. Aus den Erwägungen: 4.