Gebührenerhebung bei privater Ableitung in das kantonale Kanalisationsnetz Aus dem Sachverhalt: A.____ und B.____ sind Eigentümer der Parzelle Nr. 992 des Grundbuchs Wenslingen. Im Jahre 2006 wurden auf dem Grundstück ein Wohnhaus und ein Pferdestall erstellt. Gemäss Schätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 22. Oktober 2010 beläuft sich der Brandlagerwert des Wohnhauses auf Fr. 127'000.00 und der Brandlagerwert des Pferdestalls auf Fr. 15'500.00. Gestützt auf diese Angaben verfügte die Einwohnergemeinde Wenslingen am 12. November 2010 gegenüber A._