Die Erhebung einer kommunalen Anschlussgebühr setzt grundsätzlich voraus, dass ein tatsächlicher Anschluss der Liegenschaft an das kommunale Netz stattgefunden hat. Erfolgt die Ableitung der Abwasser über eine private Leitung direkt in das kantonale Kanalisationsnetz, steht der Gebührenerhebung keine entsprechende Gegenleistung des Gemeinwesens gegenüber. Die Gemeinde ist nicht befugt, für den Anschluss an das kantonale Netz Gebühren zu erheben. (E. 5) 11-01 Kanalisationsanschlussgebühr / Abgrenzung zum Vorteilsbeitrag / Gebührenerhebung bei privater Ableitung in das kantonale Kanalisationsnetz Aus dem Sachverhalt: A.____ und B.__