Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 26. Mai 2011 (650 10 173) Bei der Qualifikation von Erschliessungsabgaben ist nicht die Benennung, sondern die konkrete Ausgestaltung massgebend. Bei der Qualifikation ist der Abgabetatbestand und der Erhebungszeitpunkt zu berücksichtigen. (E. 4) Die Erhebung einer kommunalen Anschlussgebühr setzt grundsätzlich voraus, dass ein tatsächlicher Anschluss der Liegenschaft an das kommunale Netz stattgefunden hat.