{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-10-173_2011-05-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=519c4af6-cf39-48ea-aab7-09c6d1b72281&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "89daae374423c005c2d97bc614e29d5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 10 173", "650 2010 173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 26.05.2011 650 10 173 (650 2010 173)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 26.05.2011 650 10 173 (650 2010 173)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 26.05.2011 650 10 173 (650 2010 173)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr / Abgrenzung zum Vorteilsbeitrag / Gebührenerhebung bei privater Ableitung in das kantonale Kanalisationsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:47:10", "Checksum": "14196d66375be4578ee9eef5081f2fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 26.05.2011 650 10 173 (650 2010 173)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr / Abgrenzung zum Vorteilsbeitrag / Gebührenerhebung bei privater Ableitung in das kantonale Kanalisationsnetz\n\n4.4\nDie angefochtene Verfügung und das anwendbare kommunale Abwasserreglement bezeichnen die erhobene Abgabe als \"Kanalisationsanschlussbeitrag\". Massgebend für die Qualifikation ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht die Benennung, sondern die konkrete Ausgestaltung der Abgabe (BGE 106 Ia 241 E. 3b). Die vorliegend erhobene Abgabe wird gemäss § 14 Abs. 2 lit. a AR für den Anschluss an die Abwasseranlagen erhoben. Die Bemessung richtet sich gemäss § 17 Abs. 1 AR bei Neubauten nach dem indexierten Brandversicherungswert, bei Um- und Erweiterungsbauten nach der Erhöhung dieses Werts. Die Abgabe wird erhoben, wenn die Endschätzung der kantonalen Gebäudeversicherung vorliegt (§ 18 Abs. 1 AR). Aufgrund der zitierten Reglementsbestimmungen wird deutlich, dass mit der erhobenen Abgabe der tatsächliche Anschluss an das Kanalisationsnetz abgegolten werden soll. Dafür spricht nicht nur der klare Wortlaut von § 14 Abs. 2 lit. a AR, sondern auch die Bemessung anhand des Gebäudeversicherungswerts. Dieser berücksichtigt als gebäudebezogenes Bemessungskriterium nicht die maximal mögliche, sondern lediglich die tatsächliche Nutzung des Grundstücks, was für die Einstufung der Abgabe als Anschlussgebühr spricht. Der Gebäudeversicherungswert als Bemessungsgrundlage ist ausserdem auf überbaute und somit in der Regel an das Kanalisationsnetz angeschlossene Parzellen zugeschnitten. Die Beschwerdegegnerin hat anlässlich der Vorverhandlung vom 24. März 2011 bestätigt, dass für unüberbaute Parzellen keine Abwasserabgabe erhoben wird, selbst wenn eine Anschlussmöglichkeit bestünde. Die vorliegende Abgabe ist nach dem Ausgeführten als eigentliche Kanalisationsanschlussgebühr zu qualifizieren, da sie nicht bereits dann geschuldet ist, wenn für ein Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die kommunalen Abwasseranlagen geschaffen wird, sondern erst dann, wenn das Grundstück überbaut und an das betreffende Entsorgungsnetz tatsächlich angeschlossen wird.\n5.\n5.1\nDie Erhebung jeder Anschlussgebühr setzt voraus, dass ein tatsächlicher Anschluss der Liegenschaft an das öffentliche Netz erfolgt (BGE 106 Ia 241 E. 3b; BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 3.6, 2P.45/2004 vom 25. Mai 2005 E. 4 m.w.H.; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003 S. 505 ff., S. 510). Die Erstellung eines Anschlusses istcausa, Auslöser der Gebührenpflicht. Steht der Gebühr keine entsprechende Leistung des Gemeinwesens gegenüber, erfolgt die Erhebung ohnecausaund somit unrechtmässig.\n5.2\nDas Grundstück der Beschwerdeführenden verfügt unbestrittenermassen über keinen Anschluss an das kommunale Kanalisationsnetz. Aus den Angaben der Parteien und der eingereichten Kanalisationsbewilligung wird deutlich, dass das anfallende Schmutzwasser des Wohnhauses über die bestehende private Hausleitung, die in den kantonalen Abwasserkanal mündet, abgeleitet wird. Die private Leitung war bereits erstellt, als die Beschwerdeführenden die Parzelle als Bauland erwarben. Die Beschwerdeführenden haben sich an dieser Leitung finanziell beteiligt. Das Sauberwasser des Wohnhauses und des Pferdestalls versickert. Somit ist festzuhalten, dass die Gebäude der Beschwerdeführenden nicht an die kommunalen Abwasseranlagen angeschlossen sind. Die Abwasserinfrastruktur der Beschwerdegegnerin wird von den Beschwerdeführenden nicht in Anspruch genommen. Das Grundstück der Beschwerdeführenden ist lediglich an das kantonale Kanalisationsnetz angeschlossen. Die Beschwerdegegnerin ist an diesem Netz rechtlich jedoch nicht beteiligt und nicht befugt, dafür einmalige Abgaben zu erheben. Der Gebührenbelastung steht nach dem Ausgeführten keine entsprechende Leistung der Gemeinde gegenüber. Für eine Abgabeerhebung aufgrund der blossen Anschlussmöglichkeit - die das Gericht grundsätzlich als gegeben erachtet - besteht indes keine gesetzliche Grundlage.\nEntscheid Nr. 650 10 173 vom 26. Mai 2011"}